Vereinssatzung

Satzung

Obst – und Gartenbauverein Büttelborn e.V.

§ 1     Verein

 1.1      Der Verein führt den Namen “ Obst – und Gartenbauverein Büttelborn e.V.“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nr. VR 50878 eingetragen.

 1.2      Der Verein hat seinen Sitz in Büttelborn. Der Verein wurde am 07.04.1904 gegründet.

 1.3      Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im „Landesverband Hessen für Obstbau, Garten und Landschaftspflege e.V.“

 1.4      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.5      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2     Zweck des Vereins

2.1      Zweck des Vereins ist die Förderung des Obst- und Gartenbaus, des Naturschutzes, der

Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bemühungen zum Erhalt einer

gesunden Kulturlandschaft sowie der Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen für

Pflanzen und Tiere. Er fördert außerdem den Naturschutz im besiedelten Bereich.

2.2       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.4       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5       Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

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Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen

werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im

Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung

zu verlesen.

§ 5     Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und

dessen Fälligkeit, wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6     Organe des Vereins

a)   der Vorstand

b)   die Mitgliederversammlung

§ 7     Der Vorstand

Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a)   dem 1. Vorsitzenden

b)   dem 2. Vorsitzenden

c)   dem Schriftführer

d)   dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des

Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8     Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,

vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der

Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8a   Amtsdauer der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, in jeder Mitgliederversammlung wird ein neuer Kassenprüfer gewählt und ersetzt den Ausscheidenden.

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§ 9     Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen

einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung

entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst

werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden

Regelung erklären.

§ 10   Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − auch ein

Ehrenmitglied − eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b)   Entlastung des Vorstandes.

c)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

d)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f)    Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11   Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres,

soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12   Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der

Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt.

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Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des

Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher

außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den

Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es

soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person

des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen

Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der

Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der

Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung

entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die

Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel

der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern

mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14   Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks

und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13

entsprechend.

§ 15   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 15.1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der 1. Vorsitzende

und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus

einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

15.2    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Büttelborn, die das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Förderung der Jugendarbeit in den Ortsvereinen des Ortsteils Büttelborn zu verwenden hat.

 § 16   Datenschutz

 16. 1    Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

             in der jeweils gültigen Fassung.                             

 16. 2   Der OGV Büttelborn verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten

            Aufgaben und Zwecke personenbezogene Daten und Daten

            über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Die Daten werden

            darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 16. 3   Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung

            stimmen die Mitglieder der:

            – Speicherung

            – Bearbeitung

            – Verarbeitung

            – Übermittlung

            – Veränderung

            ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke 

            des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

 16. 4   Jedes Mitglied hat das Recht auf:

            – Auskunft über seine gespeicherten Daten

            – Berichtigung seiner gespeicherten Daten

            – Sperrung und Löschung seiner persönlichen Daten mit Beendigung

            seiner Mitgliedschaft.

16. 5   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung

           stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print-

           und Telemedien zu.

Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.02.2019 beschlossen und tritt am

selben Tag in Kraft. Die bisherige Satzung verliert nach der Beschlussfassung ihre Gültigkeit.          

Büttelborn, den 17.02.2019